In einem Wohngebäude der Wohnungsbaugesellschaft (Wbg) Villingen-Schwenningen ist ein Konflikt um den Marihuanakonsum eines Mieters entbrannt. Mieter Michael Nows klagt über erhebliche Geruchsbelästigung, die durch Türspalten und das Treppenhaus ins gesamte Haus zieht. Viele Nachbarn unterstützen ihn und haben sich einer Unterschriftenliste angeschlossen, die gegen den mutmaßlichen Konsumenten gerichtet ist. Besonders besorgniserregend ist die Situation für Familien mit Kindern, die durch das neue Cannabisgesetz besondere Schutzrechte genießen. Der Konsum von Cannabis in deren Nähe ist illegal und kann gravierende Folgen haben.
Nows hat sich bereits mit mehreren Anfragen an die Wbg gewandt, fühlt sich jedoch durch die Antworten der Hausverwaltung nicht ausreichend unterstützt. Rainer Müldner, Geschäftsführer der Wbg, erklärt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vermieter kompliziert sind. So kann die Hausverwaltung nicht in jeden Einzelfall eingreifen, obwohl das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in einer Hausgemeinschaft fundamental ist.
Das neue Cannabisgesetz
Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis in Deutschland legal. Jedoch gibt es klare Regeln: Der Konsum darf nicht in der Nähe von Schulen und Kindereinrichtungen stattfinden. Mieter müssen theoretisch keine Konsequenzen fürchten, solange sie ausschließlich in ihren eigenen vier Wänden konsumieren. Dennoch bleibt eine fristlose Kündigung aufgrund von illegalem Drogenmissbrauch möglich, Cannabis ist jedoch ausgenommen.
Laut dem neuen Gesetz dürfen Mieter zudem bis zu drei Pflanzen pro Person anbaue, wobei Paare insgesamt bis zu sechs Pflanzen züchten dürfen. Jedoch wird auch ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen: Bei der Entdeckung einer Cannabisplantage können rechtliche Konsequenzen und eine fristlose Kündigung folgen. Des Weiteren dürfen Mieter maximal 50 Gramm Cannabis in der Wohnung aufbewahren; eine Menge von mehr als 60 Gramm kann strafrechtlich verfolgt werden.
Rechte und Pflichten der Mieter und Vermieter
Die Handhabung der Geruchsbelästigung ist ein weiteres brisantes Thema. Vermieter dürfen kein generelles Rauchverbot aussprechen, da dies in die Persönlichkeitsrechte der Mieter eingreift. Bei Problemen sollte ein Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Der Mieterbund rät Nows, sich rechtlich beraten zu lassen und eventuell auf Unterlassung zu klagen.
Im Rahmen dieser neuen Gesetze ist es für Vermieter schwieriger geworden, angemessen zu reagieren. Ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg hat bestätigt, dass eine erhebliche Störung des Hausfriedens auch gegeben sein kann, wenn der Konsum des Mieters über den eigenen Wohnbereich hinausgeht. Diese höchstrichterliche Entscheidung verstärkt die Unsicherheit für Vermieter, die sich mit Konflikten in der Nachbarschaft auseinandersetzen müssen.
Die Thematik bleibt kompliziert und vielschichtig. Der aktuelle Fall in Villingen-Schwenningen verdeutlicht, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern und welche Herausforderungen sich für alle Beteiligten ergeben. Es bleibt abzuwarten, welche Schritte die Wbg und die betroffenen Mieter als Nächstes unternehmen werden.