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Freitag, 17. Januar 2025

Die Zukunft des Bauens: Haus Bau Energie Messe in Donaueschingen!

Erfahren Sie alles über die 20. "Haus Bau Energie"-Messe in Donaueschingen vom 17. bis 19. Januar 2025 – mit Experten und Vorträgen!

Ludwig-Frank-Gymnasium erhält Auszeichnung als „Jugend forscht Schule 2024“!

Am 15. Januar 2025 wurde das Ludwig-Frank-Gymnasium in Mannheim für sein Engagement in der Naturwissenschaftsausbildung ausgezeichnet.

Fahrradraub in Stockheim: Fünf teure Modelle gestohlen!

Kronach: Polizei ermittelt zu Diebstählen, illegalem Verbrennen von Altreifen und Verkehrsunfällen in der Region.

Wilder Wintereinbruch: Stuttgart kämpft gegen Blitzglätte und Stürze!

Am Mittwochmorgen, dem 16. Januar 2025, kam es im Stuttgarter Raum aufgrund von Blitzeis zu massiven Problemen. Über 150 Glätteunfälle wurden im gesamten Rems-Murr-Kreis von der Polizei verzeichnet. In den örtlichen Notaufnahmen in Winnenden und Schorndorf musste eine große Anzahl an Patienten mit Sturzverletzungen behandelt werden. Die Situation führte zu einer intensiven Diskussion über die Räum- und Streupflichten sowohl der öffentlichen Hand als auch privater Anlieger.

Besonders betroffen war der Busverkehr, der über einen Teil des Morgens hinweg erheblich beeinträchtigt war. Busunternehmen äußerten Bedenken hinsichtlich der rechtzeitigen Ausführung der Streuarbeiten, was zu weiteren Diskussionen über die Verantwortung in solchen Wetterlagen führte. Laut ZVW ist die Verantwortung für den Winterdienst im Rems-Murr-Kreis klar geregelt, wobei Kommunen sowohl selbst als auch durch private Dienstleister für die Räumung und Streuung auf gefährlichen Straßen zuständig sind.

Winterdienstpflichten und deren Konsequenzen

Die Räum- und Streupflicht ist jedoch nicht uneingeschränkt. Sie setzt eine konkrete Gefahrenlage voraus, was RA-Kotz verdeutlicht. Dies bedeutet, dass, um eine Haftung bei Stürzen geltend zu machen, Betroffene konkret nachweisen müssen, dass eine Pflichtverletzung vorlag. Ein stattgefundener Fall, in dem eine Klägerin aufgrund von Schneeglätte stürzte, wurde abgewiesen, weil das Amtsgericht feststellte, dass die Beklagte ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen sei.

Die Klägerin hatte Verletzungen erlitten und machte Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Hausmeisterdienst, dem die Räumung übertragen wurde, ordnungsgemäß arbeitete und keine Pflichtverletzung zu erkennen war. Die Gegebenheiten, unter denen eine Räum- und Streupflicht besteht, sind somit stark von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig.

Gemeindeverantwortung und Regelungen

Die Gemeinden haben die Aufgabe, insbesondere an gefährlichen Stellen innerorts zu räumen und zu streuen. ADAC hebt hervor, dass die Streupflicht ab etwa 5 Uhr morgens beginnt und bis circa 22 Uhr gelten sollte. Bei plötzlichem Glatteis müssen Gemeinden innerhalb von etwa 1,5 Stunden aktiv werden, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Für Anlieger, wie beispielsweise Vermieter, besteht die Möglichkeit, die Verantwortung für den Winterdienst im Mietvertrag auf Mieter zu übertragen. Dies ist jedoch nur wirksam, wenn dies explizit im Vertrag geregelt ist. Generell muss jedoch sichergestellt sein, dass die Wege begehbar sind, um das Risiko von Stürzen und damit mögliche Schadenersatzansprüche zu minimieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die winterlichen Wetterbedingungen im Rems-Murr-Kreis am Mittwoch die dringende Notwendigkeit einer klaren und ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes verdeutlichten. Ein umfassendes Verständnis der Räum- und Streupflichten sowie der entsprechenden Haftung ist entscheidend, um sowohl auf kommunaler als auch individueller Ebene angemessen reagieren zu können.

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