Am 23. Februar 2025 findet die nächste Bundestagswahl statt, zu der auch die Stadt Aalen rechtzeitig die Wahlbenachrichtigungen versendet. Diese Benachrichtigungen sollen bis spätestens zum 2. Februar bei den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern ankommen, wie die Schwäbische berichtet. Es wird zudem auf den Vordruck auf der Rückseite der Benachrichtigung hingewiesen, der die Beantragung eines Wahlscheins für Briefwahlunterlagen ermöglicht.
Die Stimmzettel für die Wahl im Wahlkreis 270 Aalen-Heidenheim werden voraussichtlich ab dem 6. Februar im Rathaus Aalen verfügbar sein. Da es sich um eine vorgezogene Neuwahl handelt, gibt es einen verkürzten Zeitraum für die Beantragung und den Versand der Briefwahlunterlagen. Diese Unterlagen können erst nach der endgültigen Zulassung der Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel ausgegeben werden.
Wichtige Fristen und Informationen
Wahlberechtigte müssen beachten, dass ihre Wahlbriefe bis spätestens am Wahlabend, den 23. Februar, um 18 Uhr bei der Stadt Aalen eingehen müssen. Verspätet eingehende Wahlbriefe werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Besonders wichtig ist es, die Postlaufzeiten im Auge zu behalten und die Briefwahlunterlagen rechtzeitig im Briefwahlbüro im Rathaus Aalen zu beantragen und abzuholen. Wahlkabinen und Wahlurnen stehen im Briefwahlbüro zur Verfügung.
Die Öffnungszeiten des Briefwahlbüros ab dem 6. Februar sind wie folgt:
- Montag und Dienstag: 8.30 bis 16 Uhr
- Mittwoch: 7.30 bis 16 Uhr
- Donnerstag: 8.30 bis 18 Uhr
- Freitag (7. und 14. Februar): 8.30 bis 12 Uhr
- Freitag (21. Februar): 8.30 bis 15 Uhr
Weitere Informationen sind auf der Webseite der Stadt Aalen unter www.aalen.de/bundestagswahl2025 erhältlich.
Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis
Für die Stimmabgabe ist die Eintragung im Wählerverzeichnis ausschlaggebend. Die Wahlbenachrichtigung ist ein Hinweis auf diese Eintragung, muss jedoch nicht ins Wahllokal mitgebracht werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhält, könnte möglicherweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sein. In einem solchen Fall ist es ratsam, die zuständige Gemeinde zu kontaktieren, um sich über die eigene Wahlberechtigung zu informieren, wie bundeswahlleiterin.de informiert.
Der Wahlvorstand kann Personen ohne gültige Eintragung im Wählerverzeichnis den Zugang zum Wahlsystem verweigern. Daher sollten Bürger, die bis zum 2. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, unbedingt handeln. Ein Einblick in das Wählerverzeichnis kann beantragt werden, um die eigene Wahlberechtigung zu klären.
Mit einer wachsenden Anzahl an Briefwählerinnen und -wählern, die 2021 bereits 47,3% der Stimmen ausmachten, scheint die Briefwahl auch in 2025 eine bedeutende Rolle zu spielen. Dazu können die nötigen Unterlagen unkompliziert angefordert werden – sowohl mündlich als auch schriftlich. Es reicht, wenn der Antrag Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse enthält, wie bundestag.de erläutert.