Die Stadt Freudenstadt hat heute, am 16. Januar 2025, die neuen Grundsteuerbescheide verschickt. Rund 13.000 bebaute und unbebaute Grundstücke wurden im Zuge der Reform neu bewertet, was gravierende Veränderungen in der Höhe der Steuerbescheide zur Folge hat. Besonders auffällig ist, dass die Steuer für Gewerbeflächen und Eigentumswohnungen tendenziell sinkt, während die Steuer für Einfamilienhäuser auf großen Flächen in Wohnlagen mit hohen Grundstückspreisen teils deutlich ansteigt. Oberbürgermeister Adrian Sonder stellte klar, dass die Stadt die Grundsteuer erhebt, allerdings nicht für die resultierenden Verschiebungen verantwortlich ist. Diese Änderungen sind auf die neue Grundsteuer-Systematik auf Bundesebene zurückzuführen und betreffen das Modell, welches in Baden-Württemberg gewählt wurde.
In Schwarzwälder Bote wird weiter ausgeführt, dass in Baden-Württemberg der Verkehrswert und die Größe eines Grundstücks entscheidend für die Steuerhöhe sind. Der Städte- und Gemeindetag betont die Notwendigkeit, eine gerechtere Lastenverteilung zu schaffen. Eigentümer werden zudem dazu aufgefordert, die Angaben im Steuerbescheid zu prüfen und eventuelle Fehler umgehend zu melden.
Hintergrund der Reform
Die grundlegenden Veränderungen in der Grundsteuerresultieren aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das entschied, dass die bisherige Bewertung von Grundstücken gegen das Grundgesetz verstößt. Die damalige Berechnung basierte auf veralteten Wertverhältnissen. In Folge dieses Urteils erließ Baden-Württemberg 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Diese Grundsteuerreform zeigt sich nun erstmals in den Bescheiden für das Jahr 2025.
Wie im Freudenstädter Rathaus erläutert, wird der Grundsteuerwert ab dem Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt. Grundstückseigentümer waren bereits 2022 aufgefordert worden, eine Steuererklärung beim zuständigen Lagefinanzamt einzureichen. Es wurde ein neues Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer implementiert, das sich wie folgt gliedert:
- Grundsteuerwert = Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (Bebauung nicht relevant).
- Grundsteuermessbetrag = Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl (neue Steuermesszahl: 1,3 Promille).
- Grundsteuerbetrag = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde.
Die neu festgelegte Steuermesszahl für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wurde um 30 Prozent reduziert. Die Kommunen haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Hebesatz selbst festzulegen, was zur Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf der Gemeindeseite erfolgt.
Praktische Informationen für Eigentümer
Die Finanzverwaltung von Baden-Württemberg hatte Eigentümer bereits 2022 dazu aufgefordert, die notwendigen Informationen für die Steuererklärung, wie den Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße, bereitzustellen. Der Bodenrichtwert kann kostenlos online auf der Webseite der Gemeinde oder im digitalen Bodenrichtwertsystem BORIS-BW abgerufen werden. Für die Ermittlung der Grundstücksgröße sind eigene Unterlagen, wie Kaufverträge oder Grundbuchauszüge, erforderlich. Eine detaillierte Ausfüllanleitung zur Erstellung der Steuererklärung steht ebenfalls zur Verfügung.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Grundsteuerreform nicht nur finanzielle Implikationen für Eigentümer hat, sondern auch weitreichende Auswirkungen auf die kommunalen Finanzen und die zukünftige Stadtentwicklung in Freudenstadt mit sich bringt.