Aktuell ist die Situation rund um die Kleingärten im Hinteren Tal in Pforzheim angespannt. Peter Schraag, der 81-jährige Obmann der Dillweißensteiner Gartenanlage, steht vor einer schweren Entscheidung: Er will seine Gartenparzelle 14 kündigen. Schraag bewirtschaftete die 224 Quadratmeter lange Zeit zusammen mit seiner Frau und baute dort Tomaten, Zucchini und Zwiebeln an. Doch aufgrund der schweren Krankheit seiner Frau ist er nicht mehr in der Lage, sich um den Garten zu kümmern. Diese traurige Wendung kommt für ihn und die Gemeinschaft unerwartet. pz-news.de berichtet, dass die Bäume auf der Parzelle unbeschnitten sind und auch die Wasseruhr über den Winter hätte abgenommen werden müssen.
Schraags Entscheidung droht, die jüngsten Neuigkeiten über die Kleingartenanlagen in den Hintergrund zu drängen, die von einer langen Warteliste für die Gartenparzellen geprägt ist. Klaus Baumgarten, der 62-jährige Vorstandsvorsitzende des Bezirksverbands der Gartenfreunde Pforzheim, sieht große Nachfrage an Kleingärten, wo Familien frische Produkte anbauen und sich erholen können. Das Thema ist wichtig, da das Kleingartenwesen eine große Bedeutung für die lokale Gemeinschaft hat.
Kündigung und Pachtverhältnisse
Die Kündigung von Kleingartenparzellen erfolgt in der Regel schriftlich. Laut kleingarten.de hat der Pächter das Recht, das Pachtverhältnis zu beenden und aus dem Verein auszutreten. Eine solche Kündigung muss bis spätestens zum 3. Werktag im Juni des laufenden Jahres eingehen und endet mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. November.
Die Beendigung des Pachtverhältnisses kann auch auf andere Weisen erfolgen, wie einer einvernehmlichen Aufhebung zwischen dem Verein und dem Pächter. Zudem kann der Verein gemäß dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) kündigen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen. Ehemalige Pächter müssen darauf achten, den Garten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen, was auch das Entfernen unzulässiger Einrichtungen einschließt.
Rechtsrahmen und Pflichten
Das Kleingartenrecht in Deutschland wird durch das BKleingG geregelt, das Sondervorschriften zu Pachtverträgen und Vereinsrecht enthält. Ein Kleingarten gilt als jener zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, und die Laubengröße darf maximal 24 Quadratmeter betragen. Zudem sind Kleingartenvereine gemeinnützige Organisationen, die Pachtverhältnisse verwalten und den Mitgliedern eine Gemeinschaft bieten, anwalt.de hebt hervor, dass Kleingärtner sich an Gemeinschaftsaufgaben beteiligen müssen und bei Pflichtverletzungen mit Sanktionen rechnen müssen.
Die Dynamik rund um die Kleingärten in Pforzheim zeigt, wie wichtig diese Freiräume für die Menschen sind. Während das Pachtverhältnis von Peter Schraag nun einen neuen Pächter erwartet, kann er auf die Unterstützung des Vereins und die gemeinsamen Werte der Gartenfreunde zählen.