Das Thema Urlaubsplanung stellt für viele Arbeitnehmer:innen einen wichtigen Aspekt der Work-Life-Balance dar. In Deutschland haben Angestellte gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen garantierten Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Anspruch wird zum Jahreswechsel erneuert und gilt für das Kalenderjahr, das von Januar bis Dezember reicht. Insbesondere ist zu beachten, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten zu berücksichtigen, wie ovb-online.de berichtet.
Die Arbeitnehmerkammer Bremen weist darauf hin, dass Arbeitgeber nur unter strengen Voraussetzungen, etwa bei dringenden betrieblichen Gründen, einen Teil des Jahresurlaubs vorgeben dürfen. Beschäftigte sollten in der Lage sein, mindestens 40 Prozent ihres Jahresurlaubs selbst zu planen. Bei einer Fünf-Tage-Woche, die einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen vorsieht, bedeutet dies, dass Arbeitnehmer 8 Tage individuell gestalten können, während 12 Tage potenziell vom Arbeitgeber festgelegt werden. Ein normaler Urlaubsantrag muss gestellt werden, kann jedoch unter bestimmten Umständen abgelehnt werden, was in der Regel bei Vorrang für Kolleg:innen mit schulpflichtigen Kindern in den Ferienzeiten oder dringenden betrieblichen Belangen der Fall ist.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Vorschriften rund um den Urlaubsanspruch sind im Bundesurlaubsgesetz verankert. Der Mindesturlaub beträgt hier 24 Werktage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche, was 20 Arbeitstagen bei einer Fünftage-Woche entspricht. Voller Urlaubsanspruch entsteht nach sechs Monaten Beschäftigung, und der Urlaub sollte im laufenden Jahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei Krankheit, bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
Resturlaub muss ebenfalls in den ersten drei Monaten des neuen Jahres eingeplant und genommen werden, sonst droht der Verlust, wenn keine besonderen Gründe vorliegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Urlaubsanspruch jüngst gestärkt und Arbeitgeber dazu verpflichtet, auf drohenden Verfall hinzuweisen. Dies wird durch eine klare Regelung bezüglich der Auszahlung nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergänzt. Ein genehmigter Urlaubsantrag kann vonseiten der Arbeitnehmer zudem nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers widerrufen oder umgeplant werden.
Organisatorische Praxis
In der Praxis können Unternehmen Urlaubssperren verhängen, wenn es dringende betriebliche Gründe erfordert. Diese gelten jedoch nur für neue Urlaubsanträge, bereits genehmigte Anträge bleiben bestehen. Typische Gründe für eine Urlaubssperre sind hoher Personalbedarf, eine Unternehmenskrise oder ein erkennbar hoher Krankenstand. Auch Betriebsferien können notwendig werden, wobei die Wünsche der Angestellten dabei in der Regel Berücksichtigung finden müssen.
Sollten Arbeitnehmer:innen während ihrer Urlaubszeit erkranken und dies nachweisen können, wird die Krankheit nicht auf den Urlaub angerechnet. Dies gewährleistet, dass die Erholungszeit tatsächlich zur Regeneration genutzt werden kann. Während der Elternzeit sowie während des Mutterschutzes bleibt der Urlaubsanspruch vollständig erhalten. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Bundesurlaubsgesetz entscheidend zum Schutz der Arbeitnehmer vor übermäßiger Arbeitsbelastung beiträgt und regelmäßige Erholungszeiten sichert, wie auch kununu.com anmerkt.